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Verhalten beim Fehlen im Unterricht

1. Nachträgliches Entschuldigen bei Fehlzeiten (Fristen, Form, Adressaten)

Ist ein Schüler an der Teilnahme am Unterricht z. B. wegen Krankheit verhindert, muss die Entschuldigung unverzüglich beim Klassenlehrer erfolgen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

Nur im Falle mündlicher oder elektronischer Verständigung der Schule ist der schriftliche, d. h. von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnete Vordruck binnen drei Schultagen nachzureichen.

Beispiel Entschuldigungsfrist

Für die Entschuldigungsfrist zählen nur Schultage 1) (zweiter Tag der »Verhinderung«), also nicht unterrichtsfreie Samstage, Sonntage, Feiertage oder Ferientage.

 

Anders aber für die Nachreichfrist, also für den Fall, dass die Entschuldigung zunächst mündlich oder elektronisch erfolgte. Hier sind alle Tage einzurechnen:

Beispiel Nachreichsfrist

a.        Fall Montag krank:

b.       Fall Donnerstag krank:

c.        Fall Dienstag krank:

Endet die Frist jedoch an einem unterrichtsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf das Ende des folgenden Werktags, also auf den Ablauf des folgenden Montags (siehe Bsp. c. oben).

Kommt ein Schüler zu spät zum oder lässt er sich vorzeitig vom Unterricht entlassen, muss er sich beim zuständigen Fachlehrer mündlich an- bzw. abmelden. Da dies mündlich geschieht, ist nach obigen Verfahren eine schriftliche Entschuldigung fristgerecht nachzureichen.

Die schriftliche Mitteilung erfolgt anhand des elektronischen Entschuldigungsformulars

Nur wenn das elektronische Entschuldigungsformular aufgrund von technischen Störungen nicht aufgerufen werden kann, erfolgt eine schriftliche Entschuldigung anhand des schulischen Vordrucks. Dieser kann unter https://www.walter-eucken-schule.de/berufskolleg/#fehlzeit abgerufen und ausgedruckt werden.

Bei einer Leistungsfeststellung (z. B. Klassenarbeit, Projektpräsentation,…) muss auch der entsprechende Fachlehrer informiert werden.

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Unterrichtstagen in der kaufmännischen Berufsschule bzw. zehn Unterrichtstagen im VABO, dem Berufskolleg oder der Fachschule kann der Klassenlehrer ein ärztliches Attest verlangen.

Bei auffallend häufigen Erkrankungen kann der Schulleiter auch auf der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses bestehen.

2. Beurlaubung bei vorheriger geplanter Abwesenheit

Die geplante Beurlaubung vom Unterricht ist schriftlich und rechtzeitig vorher bei der Schule zu beantragen und lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich (siehe § 4 SchulBesuchsVO).

Eine Beurlaubung von bis zu zwei Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer aussprechen.

Ansonsten ist in Delegation der Fachabteilungsleiter zuständig. Kein Grund für die Beurlaubung eines Schülers ist die Verlängerung der Schulferien oder günstigere Reiseangebote vor Beginn der Schulferien.

3. Folgen bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht

Hält der Schüler die in Punkt 1 und 2 beschriebenen Verfahren nicht ein, liegt eine unentschuldigte Fehlzeit vor und er verstößt gegen die Schulbesuchspflicht.

Darüber hinaus entscheidet der Klassenlehrer – auch bei rechtzeitiger und formgerechter Entschuldigung – in einem weiteren Schritt über die Glaubwürdigkeit der Entschuldigung. Glaubwürdig sind Entschuldigungen, die einerseits nicht zu häufig vorkommen und/oder andererseits von Dritten (z. B. Arzt, Amt oder Behörde, Unternehmen, …) bestätigt werden. Entscheidet der Klassenlehrer, dass eine Entschuldigung nicht glaubwürdig ist, liegt eine unentschuldigte Fehlzeit vor.

Im Falle unentschuldigter Fehlzeiten sieht das Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten der Sanktionierung vor:

  • Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 SchulG

Unentschuldigtes Fehlen ist ein Fehlverhalten, auf das auch mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz stufenweise bis zum endgültigen Schulausschluss reagiert werden kann. 

  • Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 92 SchulG

Gegen die Erziehungsberechtigen oder volljährigen Schüler kann parallel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 92 SchulG eingeleitet werden. Die »Anzeige« erfolgt hier durch die Schule. Für die Durchführung des Verfahrens ist hingegen nicht die Schule, sondern die Bußgeldgestelle beim Ordnungsamt der Stadt Karlsruhe zuständig, welche ein Bußgeld verhängt.

Daneben kann die obere Schulaufsichtsbehörde ein Zwangsgeld festsetzen, wenn die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht, für den Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen, nicht nachkommen (§ 86 Abs. 1 SchuIG).

  • Notengebung und Zeugnis

Unentschuldigtes Fehlen bei schriftlichen Leistungskontrollen muss mit der Note 6 bewertet werden (§ 8 (5) NVO).

Fehlt ein Schüler entschuldigt bei einer schriftlichen Leistungskontrolle, entscheidet der Fachlehrer über die Notwendigkeit des Nachschreibens (§ 8 (4) NVO). Ein „Recht auf Nachschreiben“ hat der Schüler nicht.

Des Weiteren kann die Klassenkonferenz bei unentschuldigtem Fehlen:

a) dieses bei der Verhaltensnote negativ berücksichtigen und/oder

b) den Eintrag von Fehlzeiten unter den Zeugnisbemerkungen beschließen.


1) auch für Berufsschüler im Teilzeitunterricht gelten die allgemeinen Schultage und nicht ihre Berufsschultage.