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Grundsätze der Leistungsbewertung

Auszüge aus der Notenbildungsverordnung vom 05. Mai 1983

 

Geltungsbereich

Diese Regelungen gelten in allen Fächern, bei allen Lehrkräften, für jede Art von termingebundener Leistungsbewertung (z. B. Klassenarbeiten, schriftliche Nachschreibearbeiten, Tests, Vokabeltests, Referate, Projektarbeiten, Präsentationen, u. ä.).

NVO, § 7 (1)

Transparenz

Jeder Fachlehrer gibt die Gewichtung der verschiedenen Leistungen für seine Notenbildung und die maßgebenden Kriterien für die Leistungsbewertung zu Beginn seines Unterrichts bekannt. Ebenso erteilt er auf Nachfrage Auskunft über den Stand der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen sowie über die Note einer gesonderten Prüfung.

NVO, § 7 (1)
§ 7 (3)
§ 7 (4)

Versäumnis
z.B. Fehlen
bei einer Klassenarbeit

Wenn Sie eine schriftliche Leistungsmessung verweigern oder dabei unentschuldigt fehlen, muss die Note „ungenügend“ (6) erteilt werden.

Versäumen Sie eine Leistungsmessung und sind dafür ordnungsgemäß durch die Klassenlehrkraft entschuldigt (s. Fehlzeitenregelung), haben Sie den Fachlehrer unverzüglich nach einer Nachholmöglichkeit zu fragen. Der Fachlehrer entscheidet dann hierüber. Ein Recht auf Nachschreiben haben Sie nicht.

NVO,
§ 8 (5)

 

 

NVO,
§ 8 (4)

Leistungsermittlung

(bei häufigem Fehlen)

Kann ein Fachlehrer aufgrund von häufigem Fehlen nicht genügend Leistungsmessungen vornehmen, so erhalten Sie im Zeugnis keine Note. Dadurch können Sie nicht versetzt werden, bzw. erhalten kein Abschlusszeugnis. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie deshalb rechtzeitig mit Ihrem Fachlehrer darüber sprechen.

 

Täuschung

(Durchführung oder Versuch)

Fachlehrer entscheidet (alternativ):

·          Leistungsbewertung wie üblich

·          Notenabzug oder Teilbewertung

·          entsprechende Leistungsmessung nochmals durchführen

·          Note „ungenügend“ (6) [bei schwerer oder wiederholter Täuschung]

Das Mitführen eines mobilen Endgeräts oder Wearables oder ähnlichen Gerätes erfüllt den Tatbestand einer Täuschungshandlung.

NVO, § 8 (6)

Allgemeine Beurteilung

 

Verhalten

 

Mitarbeit

 

Die allgemeine Schülerpersönlichkeit (Arbeitshaltung, Selbstständigkeit und Zusammenarbeit) wird in den „Kopfnoten des Jahreszeugnisses“ (Versetzungszeugnis) mit den Noten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und “unbefriedigend“ beurteilt. Zeugnisbemerkungen können zusätzlich angegeben werden.

Das Betragen im Allgemeinen als auch die Fähigkeit und die tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit (z. B. Hilfsbereitschaft und Fairness in der Gemeinschaft).

Arbeitshaltung und Arbeitswille, die sich ausdrücken in Beiträgen zu selbstständig oder gemeinschaftlich zu lösenden Aufgaben.

NVO, §6 (1)

Zahl der Klassenarbeiten

pro Tag/

pro Woche

Verteilung im Schuljahr

 

An einem Tag soll nicht mehr als 1 Klassenarbeit geschrieben werden.

In einer Woche sollen nicht mehr als 3 Klassenarbeiten geschrieben werden.

Klassenarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen.

Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden.

NVO § 8 (3)

Zahl der Klassenarbeiten im Schuljahr ohne Abschlussprüfung

Fach mit Unterrichtsstunden
pro Woche

Anzahl Klassenarbeiten
pro Schuljahr

NVO § 9 (3)

1-2 Std.

mindestens 2

3-5 Std.

mindestens 4

6 Std.

mindestens 5

7 und mehr Std.

mindestens 6

Zahl der Klassenarbeiten in Abschlussklassen

Fach mit Unterrichtsstunden pro Woche

Anzahl Klassenarbeiten
pro Schuljahr

NVO § 9 (3)

1-2 Std.

mindestens 2

3-5 Std.

mindestens 3

6 Std.

mindestens 4

7 und mehr Std.

mindestens 5

Gleichwertige Feststellung von Leistungen (Referat, Hausarbeit, Projekt, ...)

Der Fachlehrer kann festlegen, dass die Hälfte der Klassenarbeiten durch Referate, Hausarbeiten, Projekte ersetzt werden können, höchstens jedoch 3 pro Fach.

NVO § 9 (5)